M/Y Longimanus AGBs

Mit der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bietet der Kunde der Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus den Abschluss eines Reisevertrages für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer verbindlich an. Der Anmelder erklärt mit der Anmeldung (auch) dritter Personen, für diese zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt zu sein. Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Buchungsbestätigung durch die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus zustande.

Mit der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bietet der Kunde der Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus den Abschluss eines Reisevertrages für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer verbindlich an. Der Anmelder erklärt mit der Anmeldung (auch) dritter Personen, für diese zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt zu sein. Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Buchungsbestätigung durch die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus zustande.

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus sowie aus den hierauf Bezug nehmenden möglicherweise ergänzenden und/oder abändernden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Kunde ist hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Der Kunde kann jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Für die Wirksamkeit seines Rücktritts ist maßgeblich der Zugang seiner schriftlichen Erklärung bei der Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus. Tritt der Kunde zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter angemessenen Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung sind ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung des Rücktrittszeitpunktes für jeden angemeldeten Teilnehmer wie folgt pauschalieren:

  • bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 25 %
  • ab dem 60. Tag vor Reisebeginn 50 %
  • ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 75 %
  • ab dem 15. Tag vor Reisebeginn 90 %
  • bei Nichterscheinen 90 %.

Bei Buchungen über einen anderen Veranstalter haben dessen AGBs Gültigkeit, sofern sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde seine Rechte aus dem Reisepauschalvertrag auf einen Dritten übertragen. Die dadurch entstehenden tatsächlichen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Nimmt der Reisende einzelne Teilleistungen wegen vorzeitiger Rückreise oder sonstigen Gründen (z.B. Seekrankheit) nicht in Anspruch, so erfolgt keine Erstattung.

Die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.

a) ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis, sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beiträge.

b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt:

Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzah lvon mindestens 10 Personen. In jedem Fall ist die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung auf die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihr die Reiserücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus den Kunden davon zu unterrichten.

c) bis 4 Wochen vor Reiseantritt

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, dass die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bezogen auf die Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht der Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus besteht jedoch nicht, wenn sie die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot der Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus keinen Gebrauch macht.

Die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns und ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Mängeln behaftet ist. Insbesondere haftet sie für eine gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der eigenen Leistungsbeschreibungen, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

a. Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe kann auch durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung geschaffen werden. Diese Ersatzleistung(en) kann der Reisende nur ablehnen, wenn dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht mehr gewährleistet ist.

b. Herabsetzung des Reisepreises

Eine Herabsetzung des Reisepreises kann verlangt werden, wenn der Reisende den Mangel bzw. die Mängel der Reise unverzüglich anzeigt. Der Reisepreis ist dann verhältnismäßig herabzusetzen. Dabei ist der Wert der gebuchten Reise und der erbrachten Leistungen maßgeblich. Erfolgt eine Mängelanzeige nicht, bestehen auch keine Minderungsansprüche.

c. Kündigung

Wenn die Beeinträchtigung der Reise durch einen Mangel erheblich ist, kann der Reisende den Vertrag kündigen, wenn nach der Anzeige des Mangels und einer angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet wurde. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe nicht möglich oder endgültig verweigert wird oder der Reisende ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung hat. Der Teil der in Anspruch genommenen Leistungen sind zu vergüten, die für den Reisenden hingegen von Interesse waren.

d. Schadensersatz

Bei einem Mangel der Reise kann der Reisende neben der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, den Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus zu vertreten hat.

Die vertragliche Haftung von Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus ist insoweit beschränkt, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein solcher Anspruch gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.

Kommt der Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Kommt der Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen zu deren Behebung mitzuwirken und sie gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bekannt zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation des Reiseveranstalters Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus bedingt sind. Die Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihr bekannt oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten.

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Barakuda Fleet of Egypt- M/Y Longimanus schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann er Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Vertragliche Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag (§§ 651 c bis 651 f BGB) verjähren in einem Jahr gerechnet ab dem Tag des vereinbarten Reiseendes. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen der Verletzung des Körpers verjähren in drei Jahren.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.